S A TZ UN G


§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen Angel- und Sportverein Franzenshöhe e. V. Er hat seinen Sitz in Stralsund. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Vereinszweck


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Angel und Wassersports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Dabei werden Vereinsfremde im Rahmen von Kinder-, Hafenfesten u.a. mit einbezogen. Eine Umweltgerechte Nutzung und Pflege unserer Hafenanlage, der stetige nachhaltige Ausbau unter ökologischen Gesichtspunkten (Schaffung eines Wasserwanderrastplatzes u.a.m.) gehört zu den vordringlichsten Aufgaben aller Vereinsmitglieder. Der Verein wird eine ausreichende Zahl geeigneter Vorstandsmitglieder wählen die in der Lage sind die Ziele des Vereins maßgeblich zu bestimmen und ein kollegiales Vereinsleben zu gewährleisten. Er wird sich planmäßig um die Gewinnung von neuen Mitgliedern bemühen, diese in den Verein einführen und in die gemeinsame Aufgabenerfüllung integrieren.

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.


§3 Mittelverwendung


Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Mitgliedschaft


Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Mitglieder die keinen Liegeplatz im Hafen beanspruchen wollen werden als Landangler geführt. Sie leisten keinen Anteil am Grundbesitz des Vereins, und haben daher auch keine Rechte und Pflichten an diesem. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstands-Beschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Friststellung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.


§6 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie unterliegen der Bringe Pflicht.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.


§7 Organe des Vereins


Vereinsorgane sind- der Vorstand und - die Mitgliederversammlung



§8 Vorstand


Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister, die eine Vereinsmitgliedschaft von wenigstens 3 Jahren haben müssen. Jeder von Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,00 € verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen, widrigenfalls eine Verpflichtung des Vereins nicht eintritt.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) b) c) d)

dem Vorstand dem Hafenwart dem Verantwortlichen Technik dem Verantwortlichen für Arbeit


§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung

- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

Jedes Vorstandsmitglied leitet das ihm zugewiesene Ressort eigenverantwortlich. Über wichtige Vorkommnisse in einem Ressortbereich ist unverzüglich der erweiterte Vorstand zu unterrichten.


§10 Wahl des Vorstandes


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. In Ausnahmefällen ist das Kooptieren eines Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung möglich. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


§11 Vorstandssitzungen


Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).


§12 Mitgliederversammlung


In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Mitglieder, ohne Anteil am Grundbesitz, haben keine Stimme, wenn Beschlüsse über Grundstücke, Gebäude und Anlagen des Vereins gefasst werden.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes 2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung 3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern 4. weitere Aufgaben,

soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens zweimal im Jahr, möglichst im 1. und 4. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand in geeigneter Form rechtzeitig allen Mitgliedern schriftlich, durch Übergabe einer Jahresplanung bzw. durch Aushang im Vereinsschaukasten bekanntgegeben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.


§ 13 Protokollierung


Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.


§ 14 Rechnungsprüfer


Die von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.


§15 Auflösung des Vereins


Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den

Verein zur Unterstützung krebskranker Kinder und der Krebsforschung im Kindesalter Loitzer Straße 24 in 18489 Greifswald

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Satzungsänderung zu § 15 wurde am 07.12.2014 in Stralsund von der Mitgliederversammlung beschlossen.